Allgemeine Geschäftsbedingungen
Jänner 2024
Die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SOLANA Renewable Technologies GmbH (nachfolgend SOLANA) basieren auf
1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in der aktuellen Fassung zwischen SOLANA und natürlichen und juristischen Personen (nachfolgend: Kunde/n) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. SOLANA kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB.
1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SOLANA. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn SOLANA ihnen nach Eingang nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4. Generell gilt, dass der schriftliche Vertrag oder sonstige abweichende schriftlichen Individualvereinbarungen den Bestimmungen dieser AGB vorgehen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich und freibleibend.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien von Seiten SOLANA oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über Produkte und Leistungen, die nicht SOLANA zuzurechnen sind, hat der Kunde, sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt, SOLANA gegenüber darzulegen. Diesfalls kann SOLANA zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen außer dies ist ausdrücklich gegenteilig schriftlich vereinbart. Preisangaben verstehen sich exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn diese einzelvertraglich ausverhandelt wurden.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Für den Inhalt der vereinbarten Leistungen ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt, sofern damit keine Funktionseinschränkung für den Kunden und die Leistungsparameter der Anlage insgesamt nicht geringer werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung bei SOLANA und deren Lieferanten technische Änderungen an den Anlagentypen vorgenommen wurden oder Einzelteile nicht mehr lieferbar sind. Der Ersatz von Komponenten der Anlage durch gleichwertige Komponenten, soweit hierdurch die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird, ist gestattet.
3.4. SOLANA schuldet insbesondere nicht die Klärung steuerlicher und rechtlicher Fragen. Der Kunde hat vor der Installation insbesondere auch selbst prüfen zu lassen, ob die Anlage allenfalls in die Rechte der Nachbarn eingreift, etwa aufgrund von durch die Anlage hervorgerufene Lichtimmissionen, und ob die Anlage bei den Nachbarn Blendungen im Sinne der Richtlinie OVE R11-3 verursachen kann.
3.5. Erforderliche Bewilligungen, Finanzierungszuschüsse und Förderungen (z.B. die OeMAG-Förderung) Dritter sowie Meldungen an Behörden oder die Beantragung und die Einholung von Bewilligungen bei der Behörde sind vom Kunden auf seine Kosten zu veranlassen, es sei denn es wurde etwas Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart. Dadurch, dass SOLANA bei Behördengängen mithilft und den Kunden unterstützt, entstehen für SOLANA keine rechtlichen Verpflichtungen irgendeiner Art.
3.6. Der Kunde ist gegenüber SOLANA verantwortlich, dass die Anlage am Installationsort ohne Beschädigung seines Gebäudes installiert werden kann. Falls er im Zweifel ist, hat er schon vor Abgabe seiner Bestellung durch einen Sachverständigen (insb. Baustatiker) die Tauglichkeit, insbesondere des Dachstuhls, sowie des Zustandes der Dacheindeckung, überprüfen zu lassen. Sollten während der Projektierung oder Projektumsetzung Mängel in der Tauglichkeit (z.B. Standsicherheit) festgestellt werden, ist SOLANA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruches bleibt unberührt.
3.7. Bei Privatkunden weist SOLANA hiermit auf die gesetzliche Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 4 Konsumentenschutzgesetz hin. SOLANA weist Privatkunden ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund von Covid-19-Bestimmungen bzw. allen damit in Zusammenhang stehenden politischen, behördlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einschränkungen und Erschwernissen sowie generell in Zusammenhang mit Fällen höherer Gewalt (z.B. Streik, Feuer, Krieg, Transportstörungen, Seuchen, Pandemien, Diebstahl, technische Probleme in der Produktionsanlage, Rohstoffknappheit, etc.) – auch wenn diese bei Vorlieferanten oder Subunternehmer eintreten – oder aus Gründen, die nicht im Einflussbereich von SOLANA liegen, nach sechs Monaten nach Vertragsschließung eine nachträgliche Preissteigerung eintreten kann.
3.8. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Verpackungs- und Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Wird SOLANA dafür gesondert beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß zu vergüten.
3.9. SOLANA ist berechtigt die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern SOLANA sich nicht in Verzug befindet.
3.10. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem Baukostenindex Basisjahr 2020 vereinbart und es erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.11. Eventuelle Gebühren oder Netzanschlusskosten sowie alle sonstigen Kosten, die der am gewünschten Installationsort zuständige Strom-/ bzw. Verteilnetzbetreiber im Zusammenhang mit dem Netzanschluss/Inbetriebnahme und/oder dem Betrieb der Anlage oder für die Abrechnung von Einspeiseerlösen oder für sonstige Leistungen in Rechnung stellt, sind im Preis nicht enthalten und vom Kunden selbst zu tragen.
4. Zahlung
4.1. Sofern keine Zahlungsbedingungen gesondert vereinbart wurden, ist die erste Hälfte des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung und die zweite Hälfte des Preises nach Fertigstellung fällig. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für SOLANA nicht verbindlich.
4.2. Gegenüber Unternehmern als Kunden ist SOLANA gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnet SOLANA einen Zinssatz iHv 4%. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
4.3. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit SOLANA bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist SOLANA berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen Verträgen bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. SOLANA ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und SOLANA unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
4.4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen allfällig gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
4.5. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 50,–, soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1. Die Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
5.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei SOLANA erfragt werden.
5.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung SOLANAs nicht mangelhaft.
5.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese wird im Rahmen des Vertragsabschlusses hingewiesen, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
5.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
5.6. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von SOLANA herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
5.7. Der Kunde hat SOLANA für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos Räume, sowie Sanitäranlagen für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
6. Leistungsausführung
6.1. SOLANA ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
6.2. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/ Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
6.3. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
6.4. SOLANA ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
6.5. Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Handelsübliche Abweichungen sind möglich und zulässig.
7. Leistungsfristen und Termine
7.1. Die von SOLANA genannten Liefertermine sind nur dann rechtlich bindend, wenn sie von SOLANA ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ bezeichnet und bestätigt wurden.
7.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von SOLANA nicht verschuldete Verzögerung der Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich von SOLANA liegen (z.B. schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.
7.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
7.4. SOLANA ist berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in dem Betrieb bis 2% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
7.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch SOLANA steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
8. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
8.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von SOLANA nur zu verantworten, wenn diese von SOLANA schuldhaft verursacht wurde.
8.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
9. Gefahrtragung
9.1. Die Gefahr für angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
9.2. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
9.3. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald SOLANA den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithält, dieses selbst anliefert oder an einen Transporteur übergibt.
9.4. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. SOLANA verpflichtet sich, eine Transportversicherung über den schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
10. Annahmeverzug
10.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf SOLANA bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern diese im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
10.2. Bei Annahmeverzug des Kunden ist SOLANA ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware einzulagern, wofür SOLANA eine Lagergebühr in Höhe von € 100,– zuzüglich USt pro Kalendertag zusteht.
10.3. Davon unberührt bleibt das Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
10.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag darf SOLANA einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig; gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Die gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von SOLANA (Vorbehaltsware).
11.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
11.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
11.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist SOLANA bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden ist dieses Recht nur auszuüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und SOLANA diesen unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
11.5. Der Kunde hat SOLANA von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
11.6. SOLANA ist berechtigt, zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
11.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
11.8. Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf SOLANA gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
11.9. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der SOLANA darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von SOLANA hinzuweisen und SOLANA unverzüglich zu verständigen.
12. Schutzrechte Dritter
12.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist SOLANA berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers (Kunden) bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen.
12.2. Der Kunde hält SOLANA diesbezüglich schad- und klaglos. SOLANA ist berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
13. geistiges Eigentum von SOLANA
13.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von SOLANA beigestellt oder durch Beitrag entstanden sind, bleiben SOLANAs geistiges Eigentum.
13.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von SOLANA.
13.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
14. Gewährleistung
14.1. Die Gewährleistungsfrist für die Leistungen von SOLANA beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
14.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
14.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch SOLANA zu ermöglichen.
14.4. Zur Mängelbehebung sind SOLANA seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
14.5. Ein Wandlungsbegehren kann SOLANA durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, SOLANA entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
14.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
14.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Übergabe an SOLANA schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
14.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
14.9. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an SOLANA zu retournieren. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an SOLANA trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
14.10. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
14.11. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den SOLANA im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
14.12. Vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
15. Haftung
15.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet SOLANA bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
15.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch SOLANA abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die SOLANA zur Bearbeitung übernommen hat. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
15.3. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
15.4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
15.5. Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von SOLANA autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern SOLANA nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.
15.6. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die SOLANA haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung SOLANAs insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
16. Salvatorische Klausel
16.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB oder des Vertrages unwirksam oder unvollständig sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
16.2. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Bestimmung entsprechende oder nahekommende Ersatzbestimmung, zu deren Festlegung sowohl SOLANA wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichtet sind.
16.3. Entsprechendes gilt für etwaige Unvollständigkeiten.
17. Datenschutz
17.1. SOLANA verarbeitet die Daten des Kunden ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003).
17.2. Der Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die Ermöglichung der Vertragserfüllung.
17.3. Die Daten werden während der Dauer des Vertragsverhältnisses und nach Beendigung dessen zumindest so lange aufbewahrt, als gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen. Keinesfalls werden die Daten zu Werbezwecken oder an Empfänger in einem Drittland ohne entsprechendes Datenschutzniveau weitergegeben.
18. Sonstiges
18.1. Abweichende Vereinbarungen sind nur in Schriftform wirksam. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Die Vertragssprache ist Deutsch.
18.2. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen seines internationalen Privatrechts. Die Anwendung von UN-Kaufrechts sowie ROM I Verordnung ist ausgeschlossen.
18.3. Erfüllungsort ist der Sitz von SOLANA in Graz.
18.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen SOLANA und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für Graz wertmäßig zuständige Gericht in Handelssachen.
18.5. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl und der Gerichtsstand ebenfalls, jedoch nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird („Zwingendes Verbraucherrecht im Lande des Verbrauchers geht vor“).
19. Anwendung des Nullsteuersatzes bei Photovoltaikanlagen
19.1. Der Kunde bestätigt SOLANA mit seiner Auftragserteilung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Der Kunde betreibt die Photovoltaikanlage selbst, die Engpassleistung beträgt nicht mehr als 35 kW (peak) und es handelt sich um ein begünstigtes Gebäude. Begünstigte Gebäude sind beispielsweise jene, die Wohnzwecken dienen, oder die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden. Es wurde keine Förderung über das EAG umgesetzt (bzw. besteht kein offenes Förderansuchen).